AGB

Rudolph Debbler SCHWEDE Fleisch GmbH & Co. KG
Peter Straße 24 – 26
D-49134 Wallenhorst

Telefon: +49 (0) 5407 – 830 00
E-Mail: info@schwede.com

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines
1. Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie sind rechtsverbindlicher Vertragsbestandteil für unseren gesamten Geschäftsverkehr und werden mit Auftragserteilung vom Käufer als bindend anerkannt. Abweichende Geschäftsbedingungen, Nebenabreden und Änderungen erkennen wir nicht an und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Falle unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

2. Im Übrigen regelt die Verkaufsbestätigung die Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer abschließend. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie durch einen schriftlichen Zusatz zur Verkaufsbestätigung von uns bestätigt werden.

Einwendungen gegen den Inhalt der Verkaufsbestätigung müssen spätestens bis zum Ablauf des nächsten Werktages nach Zugang der Verkaufsbestätigung schriftlich geltend gemacht werden und bei uns eingehen. Nach diesem Zeitpunkt ist die Verkaufsbestätigung endgültig rechtsgültig.

3. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

4. Sollten einzelne Teile der Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Verkaufs- und Lieferbedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bedingung soll vielmehr eine solche treten, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck des Vertrages am nächsten kommt und deren Vereinbarung rechtlich zulässig ist.

II. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache
1. Erfüllungsort für beide Teile hinsichtlich aller Verbindlichkeiten ist Wallenhorst.

2. Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit Kaufleuten und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts wird als ausschließlicher Gerichtsstand Osnabrück, Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Wir sind berechtigt, den Käufer auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.

4. Maßgebliche Vertragssprache ist Deutsch.

III. Lieferung, Lieferverzögerung und Abnahme
1. Die Lieferung erfolgt ab unserem Kühlhaus zu der vorgesehenen Verladezeit grundsätzlich exklusive Schlachthof-Ausgleichsabgabe und anderer Nebenabgaben. Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie erfolgen unter der auflösenden Bedingung richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Vereinbarung “prompter” Lieferung verpflichtet uns zur Lieferung binnen 14 Tagen nach Abschluss des Geschäfts; im Falle eines Auslands- oder Überseegeschäfts ist darunter Verladung bzw Verschiffung im Herkunftsland innerhalb von 21 Tagen zu verstehen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Wird eine von uns verbindlich zugesagte Lieferzeit überschritten, so hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens sieben Tagen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist stehen dem Käufer Schadensersatzansprüche nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Umstände, die die Lieferung der bestellten oder verkauften Ware unmöglich machen oder übermäßig erschweren, ebenso alle Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen und Ähnliches, auch wenn sie in der Person unserer Lieferanten liegen, entbinden uns für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkungen von der Lieferungspflicht.

2. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

3. Bei amtlichen Kontrollen der von uns gelieferten Waren ist uns grundsätzlich die Gegenkontrolle durch Benennen eines Gegengutachters oder Hinterlassung von Originalproben zu ermöglichen.

VII. Eigentumsvorbehalt
1 . Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt ausdrücklich auch für die Forderungen, die wir aus unseren laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung) haben. Der Käufer hat die Vorbehaltsware sachgemäß zu behandeln und zu lagern sowie zu versichern, sofern sie nicht zum sofortigen Gebrauch bestimmt ist; verletzt er diese Sorgfaltspflicht, so haftet er für den daraus entstehenden Schaden.

2. Der Käufer ist bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung nicht berechtigt, die Waren an Drille zu ver­pfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Eingriffen Dritter in unsere Sicherungsrechte, insbesondere bei Pfändungen hat er uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und zugleich unaufgefordert Maßnahmen zur Abwendung solcher Eingriffe in die Wege zu leiten. Die Kosten solcher Maßnahmen sowie die Kosten von uns angestrengter Interventionsprozesse gehen zu Lasten des Käufers. 

3. Hat der Käufer die Vorbehaltsware oder die sonst seinen Betrieb berührende Gegenstände im Voraus Dritten übereignet oder sie sonst mit Rechten Dritter belastet oder hat er über seine Forderungen aus Verkäufen insbesondere durch Globalzession verfügt, so hat er uns hiervon vor Lieferung Mitteilung zu machen. In diesem Fall sind wir von unseren Lieferverpflichtungen befreit. Wenn der Käufer unsere Ware entgegennimmt, ohne uns von den genannten Vorausverfügungen Mitteilung zu machen, so ist er zur Verarbeitung und zum Verkauf der Ware nicht berechtigt. 
 
4. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an dem neuen Gegenstand oder dem vermischten Bestand. 
 
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware für uns zu verwahren. Auch ist er berechtigt, die Vorbe­haltsware oder das hieraus erstellte Fabrikat im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu veräußern. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die daraus hergestellten Sachen gleich in welchem Zustand vom Käufer weiter veräußert oder weiter verarbeitet, so tritt der Käufer bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen wegen Warenlieferung hiermit schon jetzt die ihm aus der Veräußerung oder anlässlich der Verarbeitung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wird ein durch Verbindung oder Vermischung hergestellter neuer Gegenstand oder Bestand weiterveräußert oder verarbeitet, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Rechnungswert der Vorbehaltsware entspricht. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen für unsere Rechnung einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Ist dies nicht der Fall, hat uns der Käufer auf unser Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, ihnen die Abtretung anzuzeigen und uns die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Von dem Zeitpunkt an, zu dem wir es untersagen, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, darf der Käufer keine Zah-lungen mehr annehmen.

6. Das Eigentumsrecht hat auch Gültigkeit dem Spediteur und Frachtführer gegenüber, dem die Ware auf Antrag des Käufers oder auf unsere Veranlassung hin übergeben wurde. 

7. Kommt der Käufer seinen Verpflichten aus diesem oder anderen Geschäften nicht nach oder ver­schlechtern sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich, so sind wir berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware ohne Inanspruchnahme des Gerichtes nach Mahnung in unmittelbaren Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck hat der Käufer jederzeit zu gestatten, seine Geschäfts- und Lagerräume zu betreten. Die zurückgenommene Ware wird vom Käufer nach unserer Wahl zu den berechneten oder zu denen am Tag der Rücknahme gültigen Preisen gutgeschrieben, wobei für entgangenen Gewinn und für Kosten der Lieferung 25% zuzüglich der Kosten der Rücknahme in Abzug gebracht wird. Ein weiterer Abzug erfolgt, wenn die Ware nicht mehr neuwertig ist. Wir sind auch befugt, die Ware zu verwerten, ohne an die gesetzlichen Vorschriften über den Pfandverkauf gebunden zu sein. Dem Käufer verbleibt das Recht, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden nicht oder niedriger als 25% entstanden ist. 

8. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener. 

9. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. 

VIII. Leergut
Der Käufer ist verpflichtet, bei der Anlieferung Leergut in gleicher Art und Menge zur Verfügung zu stellen, wie es der Belieferung entspricht. Das Leergut ist gereinigt unter Beachtung der hygienerechtlichen Vorschriften zu übergeben. Ist dem Käufer eine Leergutübergabe bei der Anlieferung nicht möglich, so hat er innerhalb von sieben Tagen für eine Rückgabe des Leergutes zu sorgen. Gerät er mit der Rückgabe in Verzug, sind wir nach einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, die Rücknahme zu verweigern und Schadensersatz zu verlangen. Eine dem Käufer übermittelte Aufstellung über ausstehendes Leergut gilt als anerkannt, wenn er nicht innerhalb von sieben Tagen widerspricht. Stand per 28.08.2012 (MS)